1. 1.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei über den Strafbefehl vom 27. Mai 2024 nicht korrekt informiert worden. Er habe davon keine Kenntnis gehabt und habe die Postsendung nicht rechtzeitig abholen können, was nicht in seinem Einflussbereich gelegen habe. Er beantrage die Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO.