3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2025. Er beantragte, die Verfügung vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben und seine Einsprache sei für gültig zu erklären. Zudem beantragte er die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: