1.2. Am 2. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Am 19. September 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl samt Akten an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden auf die Einsprache infolge Ungültigkeit nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. Mai 2024 fest. 2.2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 13. Februar 2025 seit dem 23. Februar 2025 rechtskräftig sei.