Der Beschuldigte hatte sich in seiner 9-seitigen Beschwerdeantwort mit einer gut 10-seitigen Beschwerde gegen eine 6-seitige Einstellungsverfügung zu äussern. Angesichts des geringen Aktenumfangs sowie des Umstands, dass der Beschuldigte mit dem wenig komplexen Sachverhalt bereits vorgängig zum Beschwerdeverfahren vertraut war und die sich stellenden Rechts- und Tatfragen wenig komplex waren, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT).