5.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, weshalb ihm (bzw. seinem Wahlverteidiger) antragsgemäss eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).