- Schliesslich ist in Beachtung von vorstehender E. 4.2 nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Vorgaben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 missachtet haben soll. Ebenso wenig, warum der Beschwerdeführer die Begründungspflicht oder sein rechtliches Gehör als verletzt betrachtet. In Beachtung von vorstehender E. 2 ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine "taktische Verfahrenszersplitterung" zum Vorwurf macht. - 15 -