Auch ist in Beachtung von vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 4.3 ff.) nicht einsichtig, weshalb zur Vervollständigung der Strafuntersuchung zusätzlich noch sog. "Angst-Zeugen" hätten einvernommen werden müssen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die genannten, vom Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gestellten Anträge mit Schreiben vom 24. Juni 2025 abwies (Beschwerdebeilage 5). Der mit wiederholter "Verweigerung substantieller Ermittlungen" begründete Vorwurf einer befangenen Untersuchungsführung erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.