überzeugend damit, dass C._____ seine Aussagen "falsch im Kopf" gehabt bzw. "falsch verstanden" haben könnte, mithin die Äusserung der fraglichen Befürchtung schlicht irrtümlicherweise ihm zugeordnet habe. Auch ist in Beachtung von vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 4.3 ff.) nicht einsichtig, weshalb zur Vervollständigung der Strafuntersuchung zusätzlich noch sog. "Angst-Zeugen" hätten einvernommen werden müssen.