Erstens ist es für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens – wie gezeigt – nicht von Belang, ob der Beschuldigte gegenüber C._____ eine entsprechende Befürchtung äusserte oder nicht. Zweitens erklärte der Beschuldigte die Aussagen von C._____ bei dessen Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach seinem Empfinden nach er (der Beschuldigte) eine Angst geäussert habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Gewehr in der Firma auftauchen könnte (zu Fragen 10 f.), mit Beschwerdeantwort (Ziff. 4) überzeugend damit, dass C.____