In seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 führte er zwar verschiedene, angeblich von ihm gestellte Fragen auf, die nicht protokolliert worden seien (etwa zu Einwand I/5). Warum diese Fragen, soweit überhaupt gestellt, für den Gang der Einvernahme wichtig gewesen sein sollen, und warum er diesfalls das Fehlen dieser wichtigen Fragen im Protokoll nicht sofort beanstandete, vermag der Beschwerdeführer aber nicht überzeugend darzulegen (so auch C._____ mit überzeugender Begründung in Ziff. 4 seiner Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren SBK.2025.185).