2023, N. 19 f. zu Art. 78 StPO). Warum es nunmehr dennoch in wesentlichen Punkten als falsch zu betrachten sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzuzeigen. In seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 führte er zwar verschiedene, angeblich von ihm gestellte Fragen auf, die nicht protokolliert worden seien (etwa zu Einwand I/5).