- Der Beschwerdeführer beanstandete weiter (mit Verweis auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025) die Richtigkeit des Protokolls zur Einvernahme von C._____ vom 27. Mai 2025. Weil er aber am 27. Mai 2025 dieses Protokoll vorbehaltslos unterschrieben hat, kommt diesem ein qualifizierter Beweiswert zu und ist es deshalb zumindest grundsätzlich in seiner bestehenden Form als gültig und richtig (auch im Sinne von "vollständig") zu betrachten (vgl. hierzu PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 f. zu Art.