Selbst wenn C._____ als beschuldigte Person (i.S.v. Art. 111 StPO) hätte einvernommen werden müssen, wäre seine Einvernahme deshalb aller Voraussicht nach gleich ausgefallen und wäre dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden, auf welchen er sich mit Beschwerde erfolgreich berufen könnte.