4.8. 4.8.1. Hingegen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass seine Behauptung, dass der Beschuldigte ihn wider besseres Wissen gegenüber C._____ als gefährlich hingestellt habe, aktenmässig belegt bzw. zumindest glaubhaft sei. Weil er dabei aber nichts vorbrachte, was nicht bereits durch das in E. 4.6 Ausgeführte widerlegt wäre, vermag seine Beschwerde insofern nicht zu überzeugen. 4.8.2. Weiter brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer ungenügenden, einseitigen oder sonstwie rechtsfehlerhaften Untersuchung beruhe und damit nicht massgeblich sei. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: