Warum die Äusserung einer tatsächlich bestehenden Befürchtung, dass eine Person in einem Arbeitsbetrieb gegen Mitarbeitende womöglich unter Beizug einer Waffe gewalttätig werden könnte, gegenüber einer vorgesetzten Person einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen bzw. eine entsprechende Strafe rechtfertigen soll, ist nicht einsichtig. Dass es (rechtlich betrachtet) anders sei, wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde – soweit ersichtlich – auch nicht geltend gemacht.