bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 geschildert, lässt sich dem Beschuldigten – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit entsprechender Begründung ausgeführt – weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vorwerfen. Warum die Äusserung einer tatsächlich bestehenden Befürchtung, dass eine Person in einem Arbeitsbetrieb gegen Mitarbeitende womöglich unter Beizug einer Waffe gewalttätig werden könnte, gegenüber einer vorgesetzten Person einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen bzw. eine entsprechende Strafe rechtfertigen soll, ist nicht einsichtig.