4.7. Stellt man, was in Beachtung der obigen Ausführungen geboten erscheint, auf die Sachlage ab, wie von C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 geschildert, lässt sich dem Beschuldigten – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit entsprechender Begründung ausgeführt – weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vorwerfen.