Beschwerdeführers einmal tatsächlich zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, womöglich auch unter Einsatz gefährlicher Gegenstände bzw. "Waffen", erscheint nichts als naheliegend. Warum die sinngemässe Äusserung bzw. Thematisierung einer solchen, offensichtlich nicht "erfundenen" Befürchtung unter den gegebenen Umständen ehrenrührig gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Ob und wie diese Befürchtung C._____ zugetragen wurde, ist strafrechtlich letztlich ebenso nebensächlich wie die vom Beschwerdeführer thematisierte "formelle Struktur" der Notiz, in der C._____ diese Befürchtung festhielt.