Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum die Aussage von C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer an "beinahe" körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei (zu Frage 6), zu beanstanden sein soll. Dass in einem Arbeitsbetrieb unter solchen Verhältnissen die Befürchtung aufkommen kann, dass es wegen des - 12 -