- Die Aussage, dass der Beschwerdeführer Angst bei anderen Mitarbeitenden erweckt habe, erscheint nach dem in E. 4.5 Ausgeführten nicht als eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nachträglich konstruierte, faktisch unbelegte und ehrenrührige "Erzählung" (Einwände I/3 und I/4). Der Beschwerdeführer scheint vielmehr zumindest bei zwei Auseinandersetzungen ein Gewaltpotential gezeigt zu haben, welches bei G._____ die Befürchtung erweckte, dass es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum die Aussage von C.___