- Dass C._____ den Beschuldigten als Vorgesetzten des Beschwerdeführers bezeichnete, steht im Einklang damit, dass der Beschuldigte offensichtlich zumindest Leiter des Teams war, welchem der Beschwerdeführer zugeteilt war (Einvernahme des Beschuldigten vom 27. März 2024, zu Frage 24), was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 auch nicht bestritt. Was der Beschwerdeführer hiergegen mit Verweis auf eine Stellenbeschreibung vom 3. November 2016 (Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Mai 2025) vorbrachte (Einwand I/2), ist für die hier zu beurteilenden strafrechtlichen Fragen ohne Belang.