- Dass C._____ den Beschuldigten in der fraglichen Notiz als "B._____" bezeichnete, legt einzig ein gut-kollegiales Verhältnis nahe, wie es weder C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 (zu Frage 2) noch der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (zu Fragen 17 ff.) in Abrede gestellt haben. Ein diesbezüglich widersprüchliches Aussageverhalten, wie vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 (Einwand I/1) geltend gemacht, ist nicht festzustellen.