Im aktenkundigen Arbeitszeugnis vom 31. August 2023 (act. 41) wurde dem Beschwerdeführer weiter attestiert, dass er gegenüber seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen "korrekt" gewesen sei, aber auch, dass er "fordernd" gewesen sei, dass er sich ihnen gegenüber durchzusetzen gewusst habe und dass er "oft alleine unterwegs" gewesen sei, was zumindest nicht in einem erkennbaren Widerspruch zur von C._____ geltend gemachten - 11 - mangelnden Teamfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner angeblich bedrohlichen Wirkung auf gewisse Mitarbeitende steht.