- dass sich der Beschuldigte dahingehend geäussert habe, dass er Angst habe, dass der Beschwerdeführer "jemals" mit einem Gewehr in der Firma auftauchen würde (zu Frage 11), - dass er sich die Angst des Beschuldigten mit verschiedenen Zwischenfällen erkläre (zu Frage 12) und - dass der Beschuldigte ihm gegenüber nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer je eine solche Drohung ausgesprochen habe (zu Frage 13).