- dass er den Eindruck gehabt habe, dass verschiedene Mitarbeiter wegen "beinahe" körperlicher Auseinandersetzungen Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten (zu Fragen 5 f.), - dass "die Vorfälle" nie zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätten und dass nicht der Beschuldigte, der "nur" der Vorgesetzte gewesen sei, Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe, sondern "die anderen" (zu Frage 9), - dass der Beschuldigte in einem Mitarbeitergespräch seinem Empfinden nach ihm gegenüber diese Angst geäussert habe (zu Frage 10),