Aufgrund der Formulierung der massgeblichen Textpassage kann jedenfalls beim jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte dahingehend geäussert hat, dass er vom Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht worden sei, was ihn (oder eine andere Person) zudem in Angst versetzt habe ("[…] dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten"]). Da die Aktennotiz durch C._____ verfasst worden zu sein scheint, bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ihn (und damit eine Drittperson) über einen Vorfall mit dem Beschwerdeführer und einem Gewehr informiert hat.