- Die Einstellungsverfügung stütze sich massgeblich auf das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von C._____ ab, welches – wie von ihm mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 3) beanstandet – nachweislich unvollständig und inhaltlich widersprüchlich sei und an schwerwiegenden Auslassungen in Bezug auf von ihm gestellte Fragen, erhobene Einwände und beantragte Beweismittel leide. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm äusserte sich mit Beschwerdeantwort zum gegen sie gestellten Ausstandsgesuch und verwies ansonsten auf ihre angefochtene Einstellungsverfügung.