- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die von ihm mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gestellten Anträge (Berichtigung des Protokolls der Einvernahme von C._____ vom 27. Mai 2025 hinsichtlich -7- "zentraler Protokollierungsfehler"; erneute Einvernahme des Beschuldigten; konfrontative Gegenüberstellung mit C._____; Befragung der sog. "Angst-Zeugen"; Behandlung von C._____ als beschuldigte Person) ohne hinreichende Begründung abgewiesen. Damit habe sie die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angemahnte Pflicht zur vertieften Sachverhaltsaufklärung verletzt.