Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hätte daher prüfen müssen, ob die fraglich ehrverletzende Äusserung tatsächlich vor dem 31. August 2023 erfolgt sei, ob sie mit dem Inhalt des Arbeitszeugnisses vereinbar sei und ob sie allenfalls nachträglich "erfunden" worden sei, um das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm "die Behauptung" unkritisch und rechtsfehlerhaft übernommen.