Dieses Arbeitszeugnis enthalte keine Hinweise auf Konflikte, Sicherheitsbedenken oder angebliche Gewaltandrohungen und widerspreche somit fundamental der fraglich ehrverletzenden Äusserung. Es sei offensichtlich, dass der "Gewehr"-Vor- wurf erst nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung konstruiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hätte daher prüfen müssen, ob die fraglich ehrverletzende Äusserung tatsächlich vor dem 31. August 2023 erfolgt sei, ob sie mit dem Inhalt des Arbeitszeugnisses vereinbar sei und ob sie allenfalls nachträglich "erfunden" worden sei, um das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen.