- Die fraglich ehrverletzende Äusserung stehe in einem direkten Widerspruch zu Ausführungen in seinem letzten Arbeitszeugnis, wonach er zu seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen korrekt und fordernd gewesen sei, sich ihnen gegenüber durchgesetzt habe und zu Vorgesetzten den direkten Kontakt gesucht habe und dabei stets offen gewesen sei und seine Anliegen loyal und anständig weitergegeben habe. Dieses Arbeitszeugnis enthalte keine Hinweise auf Konflikte, Sicherheitsbedenken oder angebliche Gewaltandrohungen und widerspreche somit fundamental der fraglich ehrverletzenden Äusserung.