- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschuldigten nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht erneut einvernommen, obwohl dieser als unmittelbarer Verfasser der Falschbehauptung im Zentrum der Strafanzeige stehe. - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe C._____ in rechtswidriger Weise als Auskunftsperson statt als beschuldigte Person einvernommen. - Die Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2025 sei im Wesentlichen eine blosse Wiederholung der von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als rechtswidrig aufgehobenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. August 2024.