Nicht jede Kritik oder arbeitsbezogene Konfliktdarstellung erfülle einen Ehrverletzungstatbestand. Der Beschuldigte habe die fraglich ehrverletzende Aussage zudem in guten Treuen gemacht. Ein für die Erfüllung eines Ehrverletzungsdelikts erforderlicher Vorsatz lasse sich ihm nicht nachweisen. 3.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen: - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid -6-