Die fraglich ehrverletzende Aussage sei eine Äusserung von Bedenken gewesen, die auf persönlichen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz und Äusserungen Dritter beruht hätten, mithin eine subjektiv gefärbte Einschätzung eines vorgesetzten Mitarbeiters. Sie habe auf erkennbaren Gründen beruht und sei nicht bewusst diffamierend vorgebracht und auch nicht über einen "internen Kreis" hinaus weiterverbreitet worden. Sie sei nicht geeignet gewesen, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch in der Gesellschaft zu sein, schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nicht jede Kritik oder arbeitsbezogene Konfliktdarstellung erfülle einen Ehrverletzungstatbestand.