3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die in Bezug auf den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO erlassene Einstellungsverfügung damit, dass weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei. Die fraglich ehrverletzende Aussage sei eine Äusserung von Bedenken gewesen, die auf persönlichen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz und Äusserungen Dritter beruht hätten, mithin eine subjektiv gefärbte Einschätzung eines vorgesetzten Mitarbeiters.