prüfen habe, ob der Beschwerdeführer auch gegen andere Personen (als den Beschuldigten) Strafantrag gestellt habe (E. 4). Eine von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende "taktische" bzw. "künstliche" Verfahrensspaltung ist nicht zu erkennen. Vielmehr erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beide Verfügungen gleichentags unter der gleichen Verfahrensnummer und stehen die Begründungen dieser beiden Verfügungen in keinem erkennbaren Widerspruch zueinander.