hang, dass bereits a priori ersichtlich ist, dass die Beurteilung des einen Vorwurfs massgeblich von der Beurteilung des anderen Vorwurfs abhängt (vgl. beispielhaft URS BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 30 StPO). Dementsprechend begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die in Bezug auf den Beschuldigten erlassene Einstellungsverfügung und die in Bezug auf C._____ erlassene Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht weitestgehend identisch.