2. Der Beschwerdeführer warf dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 12. März 2024 als Verleumdung sinngemäss vor, gegenüber C._____ unwahr und wider besseres Wissen behauptet zu haben, von ihm (dem Beschwerdeführer) mit einem Gewehr bedroht worden zu sein. C._____ warf er hingegen als üble Nachrede vor, diese Ehrverletzung in einer Sitzung verbreitet zu haben. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschuldigten und C._____ somit nicht ein- und denselben Vorwurf und stellte sie nicht als Mittäter oder Teilnehmer ein- und derselben Straftat hin. Auch stehen die vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und C._____ erhobenen Vorwürfe nicht in dem Sinne in einem engen Sachzusammen-