3.7. Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen (einschliesslich des Ausstandsgesuchs) fest. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei als unbeachtlich zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei wegen Verletzung der Begründungspflicht förmlich zu rügen. -4- Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten machte der Beschwerdeführer geltend, dass diese die zentralen Vorwürfe nicht entkräfte, sondern sogar bestätige.