2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der besagten Strafsache am 26. Juni 2025 eine den Beschuldigten betreffende Einstellungsverfügung und eine C._____ betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Beide Verfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Juni 2025 genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 4. Juli 2025 zugestellte Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten. Er stellte sinngemäss folgende Anträge: - Die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben (Anträge Ziff. 1, 6 und 7).