1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der von ihr unter dem Aspekt der Verleumdung beurteilten Strafsache am 20. August 2024 eine B._____ (Beschuldigter) betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 auf und wies die Sache auch zur Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer gestellten Strafanträge noch gegen weitere Personen (als nur den Beschuldigten) gerichtet seien, an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück.