Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.186 (STA.2024.2878) Art. 357 Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juni 2025 / Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) stellte am 12. und 19. März 2024 Strafanträge wegen am 12. März 2024 beanzeigter Ehrverletzungen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der von ihr unter dem As- pekt der Verleumdung beurteilten Strafsache am 20. August 2024 eine B._____ (Beschuldigter) betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese mit Ent- scheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 auf und wies die Sache auch zur Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer gestellten Strafanträge noch gegen weitere Personen (als nur den Beschuldigten) gerichtet seien, an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der besagten Strafsache am 26. Juni 2025 eine den Beschuldigten betreffende Einstellungsverfü- gung und eine C._____ betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Beide Verfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Juni 2025 genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 4. Juli 2025 zugestellte Einstellungsverfügung betreffend den Beschul- digten. Er stellte sinngemäss folgende Anträge: - Die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Staates aufzuheben (Anträge Ziff. 1, 6 und 7). - Die gegen den Beschuldigten zu führende Strafuntersuchung sei mit der gegen C._____ zu führenden Strafuntersuchung zu verei- nen (Antrag Ziff. 4). - Es sei die objektive Befangenheit der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm förmlich festzustellen und die Führung der weiteren Strafun- tersuchung sei auf eine andere (vorzugsweise ausserkantonale) Staatsanwaltschaft zu übertragen (Anträge Ziff. 2 und 3). - Folgende Verfahrenshandlungen seien vorzunehmen: Förmliche Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person; Behand- lung von C._____ als beschuldigte Person und nicht als Auskunfts- person; Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten -3- und C._____; Einvernahme der sogenannten "Angst-Zeugen"; Be- richtigung des Protokolls der Einvernahme von C._____ vom 27. Mai 2025 (Antrag Ziff. 5). - Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (An- trag Ziff. 8). 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2025 zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab (am 6. August 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung auf. 3.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 7. August 2025 die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und die Festlegung einer insgesamt reduzierten Kostensi- cherheit für das vereinigte Beschwerdeverfahren, leistete aber – unter Vor- behalt einer teilweisen Rückerstattung – am 8. August 2025 die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einverlangte Kostensicherheit. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und des mit Be- schwerde gegen sie gestellten Ausstandsgesuchs, unter entsprechenden Kostenfolgen. 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2025 die Abweisung der Beschwerde und des gegen die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm gestellten Ausstandsgesuchs, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 3.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe vom 16. Septem- ber 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschul- digten zu verzichten. 3.7. Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen (einschliesslich des Ausstandsge- suchs) fest. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei als unbeachtlich zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei wegen Verletzung der Begründungspflicht förmlich zu rügen. -4- Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten machte der Beschwerdeführer geltend, dass diese die zent- ralen Vorwürfe nicht entkräfte, sondern sogar bestätige. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO be- rechtigt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Vereinigung dieses Beschwerde- verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.185, in welchem er auch Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist, zu beantragen. Insoweit ist auf die von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene und gültig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer warf dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 12. März 2024 als Verleumdung sinngemäss vor, gegenüber C._____ un- wahr und wider besseres Wissen behauptet zu haben, von ihm (dem Be- schwerdeführer) mit einem Gewehr bedroht worden zu sein. C._____ warf er hingegen als üble Nachrede vor, diese Ehrverletzung in einer Sitzung verbreitet zu haben. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschuldig- ten und C._____ somit nicht ein- und denselben Vorwurf und stellte sie nicht als Mittäter oder Teilnehmer ein- und derselben Straftat hin. Auch ste- hen die vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und C._____ er- hobenen Vorwürfe nicht in dem Sinne in einem engen Sachzusammen- hang, dass bereits a priori ersichtlich ist, dass die Beurteilung des einen Vorwurfs massgeblich von der Beurteilung des anderen Vorwurfs abhängt (vgl. beispielhaft URS BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 30 StPO). Dementspre- chend begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die in Bezug auf den Beschuldigten erlassene Einstellungsverfügung und die in Bezug auf C._____ erlassene Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht weitestge- hend identisch. Weshalb die vom Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen ein- geleiteten Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 den- noch zu vereinigen sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht über- zeugend darzutun. Entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. 5) trifft es insbesondere nicht zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 eine Verfah- rensvereinigung angemahnt hätte, hielt sie doch einzig fest, dass die Ein- vernahme von C._____ im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfah- ren geboten sei (E. 3.2) und dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu -5- prüfen habe, ob der Beschwerdeführer auch gegen andere Personen (als den Beschuldigten) Strafantrag gestellt habe (E. 4). Eine von der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende "taktische" bzw. "künstliche" Verfahrensspaltung ist nicht zu erkennen. Vielmehr erliess die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm beide Verfügungen gleichentags unter der glei- chen Verfahrensnummer und stehen die Begründungen dieser beiden Ver- fügungen in keinem erkennbaren Widerspruch zueinander. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, warum eine Vereinigung der beiden Be- schwerdeverfahren aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Effizienz, des rechtlichen Gehörs oder der "rechtsgleichen Behandlung" des Beschwer- deführers geboten sein soll (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 5). Der Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist daher als unbegründet abzuweisen. Dies gilt auch für den einzig mit dem Vereinigungsantrag be- gründeten Antrag auf teilweise Rückerstattung der einverlangten und be- reits geleisteten Kostensicherheit, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Im Übrigen werden die beiden Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts in gleicher Besetzung beurteilt, womit eine einheitliche Beurteilung beider Beschwerden, soweit geboten, gewährleistet ist. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die in Bezug auf den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO erlassene Ein- stellungsverfügung damit, dass weder in objektiver noch subjektiver Hin- sicht ein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei. Die fraglich ehrverletzende Aussage sei eine Äusserung von Bedenken gewesen, die auf persönlichen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz und Äusserungen Dritter beruht hätten, mithin eine subjektiv gefärbte Einschätzung eines vor- gesetzten Mitarbeiters. Sie habe auf erkennbaren Gründen beruht und sei nicht bewusst diffamierend vorgebracht und auch nicht über einen "internen Kreis" hinaus weiterverbreitet worden. Sie sei nicht geeignet gewesen, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch in der Gesellschaft zu sein, schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nicht jede Kritik oder arbeitsbe- zogene Konfliktdarstellung erfülle einen Ehrverletzungstatbestand. Der Be- schuldigte habe die fraglich ehrverletzende Aussage zudem in guten Treuen gemacht. Ein für die Erfüllung eines Ehrverletzungsdelikts erforder- licher Vorsatz lasse sich ihm nicht nachweisen. 3.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen: - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid -6- SBK.2024.266 vom 18. März 2025 erteilte Ermittlungsanweisungen missachtet (Durchführung vertiefter Einvernahmen insbesondere des Beschuldigten und von C._____; Prüfung des Tatverdachts der Verleumdung im Zusammenhang mit der "Gewehr"-Aussage; "Kon- frontation" der widersprüchlichen Aussagen zwischen Beschuldig- tem und C._____; Korrektur der offenkundig mangelhaften Sach- verhaltsfeststellung). - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschuldigten nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht erneut einvernommen, obwohl dieser als unmit- telbarer Verfasser der Falschbehauptung im Zentrum der Strafan- zeige stehe. - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe C._____ in rechtswid- riger Weise als Auskunftsperson statt als beschuldigte Person ein- vernommen. - Die Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2025 sei im Wesentlichen eine blosse Wiederholung der von der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts als rechtswidrig aufgehobenen Nichtan- handnahmeverfügung vom 20. August 2024. - Die fraglich ehrverletzende Äusserung stehe in einem direkten Wi- derspruch zu Ausführungen in seinem letzten Arbeitszeugnis, wo- nach er zu seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen korrekt und fordernd gewesen sei, sich ihnen gegenüber durchgesetzt habe und zu Vorgesetzten den direkten Kontakt gesucht habe und dabei stets offen gewesen sei und seine Anliegen loyal und anständig wei- tergegeben habe. Dieses Arbeitszeugnis enthalte keine Hinweise auf Konflikte, Sicherheitsbedenken oder angebliche Gewaltandro- hungen und widerspreche somit fundamental der fraglich ehrverlet- zenden Äusserung. Es sei offensichtlich, dass der "Gewehr"-Vor- wurf erst nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung konstruiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hätte daher prü- fen müssen, ob die fraglich ehrverletzende Äusserung tatsächlich vor dem 31. August 2023 erfolgt sei, ob sie mit dem Inhalt des Ar- beitszeugnisses vereinbar sei und ob sie allenfalls nachträglich "er- funden" worden sei, um das Verhalten des Beschuldigten zu recht- fertigen. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm "die Behauptung" unkritisch und rechtsfehlerhaft übernommen. - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die von ihm mit Ein- gabe vom 28. Mai 2025 gestellten Anträge (Berichtigung des Proto- kolls der Einvernahme von C._____ vom 27. Mai 2025 hinsichtlich -7- "zentraler Protokollierungsfehler"; erneute Einvernahme des Be- schuldigten; konfrontative Gegenüberstellung mit C._____; Befra- gung der sog. "Angst-Zeugen"; Behandlung von C._____ als be- schuldigte Person) ohne hinreichende Begründung abgewiesen. Damit habe sie die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts angemahnte Pflicht zur vertieften Sachverhaltsaufklä- rung verletzt. - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe am 26. Juni 2025 zwei "formell getrennte" Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügun- gen betreffend den Beschuldigten und C._____ erlassen, obwohl sich beide Verfahren auf "denselben einheitlichen Lebenssachver- halt" stützten. Damit habe es den von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts geforderten "Wahrheitsfindungspro- zess" durch "taktische Zersplitterung" systematisch verhindert und die Prinzipien der Verfahrenseinheit, der effektiven Strafverfolgung, des rechtlichen Gehörs sowie der rechtsgleichen Behandlung der Privatklägerschaft verletzt und einen Anschein "institutioneller Schutzwirkung" zugunsten der "E._____-Kader" begründet. - Die Einstellungsverfügung stütze sich massgeblich auf das Proto- koll der polizeilichen Einvernahme von C._____ ab, welches – wie von ihm mit Eingabe vom 28. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 3) be- anstandet – nachweislich unvollständig und inhaltlich widersprüch- lich sei und an schwerwiegenden Auslassungen in Bezug auf von ihm gestellte Fragen, erhobene Einwände und beantragte Beweis- mittel leide. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm äusserte sich mit Beschwerdeant- wort zum gegen sie gestellten Ausstandsgesuch und verwies ansonsten auf ihre angefochtene Einstellungsverfügung. 3.4. Auf die Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellung- nahmen vom 21. September 2025 zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten, zumal er darin – abgesehen vom an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichteten Vorwurf, mit ihrer Beschwerdeantwort auf seine zentralen Rügen nicht ein- gegangen zu sein – im Wesentlichen einzig an seinen bereits mit Be- schwerde gemachten Ausführungen und Anträgen festhielt und die anders- lautenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten (mit entsprechender Begründung) als falsch zurückwies. -8- 4. 4.1. Auslöser der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war eine von C._____ am 7. November 2023 unter dem Betreff "Vorbereitung Fall A._____" verfasste Notiz (act. 61). Unter dem Titel "Gedanken zum Fall A._____" finden sich, verteilt auf sechs Punkte, verschiedene solcher "Ge- danken" von C._____. Diese drehen sich zusammengefasst darum, dass eine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung entgegen dessen Behauptung nicht in Rassismus begründet gewesen sei, sondern in einer seit mindestens zwei Jahren bekannten mangelnden Teamfähig- keit des Beschwerdeführers, die sich leider nicht habe verbessern lassen. Unter Punkt 4 findet sich ein wie folgt formulierter "Gedanke": " Grundsätzlich glaubten / hofften / vertrauten wir alle auf eine Verbesserung und Beruhigung der Ereignisse. Ich persönlich führte 2 x diverse Personal- gespräche, um die Situation im Team zu verbessern. Rückblickend stand ihm hierfür aber sein unglaublicher Stolz im Weg. Es führte sogar dazu, dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten (Mail D._____ und Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr)." 4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts führte hierzu mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 in E. 3.2 aus: Aufgrund der Formulierung der massgeblichen Textpassage kann jeden- falls beim jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte dahingehend geäussert hat, dass er vom Beschwer- deführer mit einem Gewehr bedroht worden sei, was ihn (oder eine andere Person) zudem in Angst versetzt habe ("[…] dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten"]). Da die Aktennotiz durch C._____ verfasst worden zu sein scheint, bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ihn (und damit eine Drittperson) über einen Vorfall mit dem Beschwerdeführer und einem Gewehr informiert hat. Nachdem C._____ bis anhin nicht zu dieser Aktennotiz und insbesondere zur angeblichen Aussage des Beschuldigten "bzgl. dem Gewehr" befragt worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die inkriminierte (oder eine ähnliche) Aussage ge- macht und damit den Beschwerdeführer einer Drohung bezichtigt hat, was prima vista betrachtet eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB darstellen könnte. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe anlässlich seiner Einver- nahme vom 27. März 2024 (act. 43 ff.) bestritten hat, ändert am Gesagten nichts. Mit der Einvernahme von C._____ liegen sodann weitere Ermitt- lungsansätze vor, von denen vorliegend noch Ergebnisse erwartet werden können. 4.3. In Entsprechung dieser Ausführungen nahm die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Strafanzeige des Beschwerdeführers als auch gegen C._____ gerichtet zur Prüfung entgegen und ordnete die polizeiliche Ein- vernahme von C._____ als Auskunftsperson an. Diese fand im Beisein des -9- Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 statt. Gemäss dem auch vom Be- schwerdeführer vorbehaltslos unterschriebenen Einvernahmeprotokoll gab C._____ zu Protokoll, - dass er den Eindruck gehabt habe, dass verschiedene Mitarbeiter wegen "beinahe" körperlicher Auseinandersetzungen Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten (zu Fragen 5 f.), - dass "die Vorfälle" nie zwischen dem Beschuldigten und dem Be- schwerdeführer stattgefunden hätten und dass nicht der Beschul- digte, der "nur" der Vorgesetzte gewesen sei, Angst vor dem Be- schwerdeführer gehabt habe, sondern "die anderen" (zu Frage 9), - dass der Beschuldigte in einem Mitarbeitergespräch seinem Emp- finden nach ihm gegenüber diese Angst geäussert habe (zu Frage 10), - dass sich der Beschuldigte dahingehend geäussert habe, dass er Angst habe, dass der Beschwerdeführer "jemals" mit einem Gewehr in der Firma auftauchen würde (zu Frage 11), - dass er sich die Angst des Beschuldigten mit verschiedenen Zwi- schenfällen erkläre (zu Frage 12) und - dass der Beschuldigte ihm gegenüber nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer je eine solche Drohung ausgesprochen habe (zu Frage 13). 4.4. Stellt man auf die protokollierten Aussagen von C._____ ab, verhielt es sich so, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ im besagten Mitarbeiterge- spräch keine angeblich vom Beschwerdeführer ausgestossene Drohung wiedergab, sondern eine unspezifische Angst äusserte, die nicht in ausge- stossenen Drohungen oder handgreiflichen Auseinandersetzungen be- gründet lag, sondern darin, dass der Beschwerdeführer Auseinanderset- zungen offenbar derart hitzig führte, dass er zumindest auf gewisse Mitar- beiter bedrohlich wirkte. 4.5. Dafür, dass der Beschwerdeführer auf Mitarbeitende der E._____ AG be- drohlich wirkte, finden sich in den Akten verschiedene Hinweise: - D._____ gab bei seiner Einvernahme vom 8. Juli 2024 (act. 12 ff.) zu Protokoll, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. An einem Tag sei es gut gegangen, am nächsten habe der Beschwerdeführer explodieren können (zu Frage 19). Der - 10 - Beschwerdeführer habe immer wieder Streit gesucht (zu Frage 24). Er wisse, dass der Beschwerdeführer auch mit anderen "Probleme" gehabt habe (zu Frage 29). - Gemäss einer aktenkundigen E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 wurde er wegen eines gleichentags stattgefundenen Vorfalls mit dem "F._____ ([..])" (wohl: D._____) nach Hause ge- schickt. G._____, Werkstattleiter […] der E._____ AG, beantwortete diese E-Mail gleichentags dahingehend, dass der Entschluss, den Beschwerdeführer nach Hause zu schicken, nichts mit der Frage zu tun gehabt habe, wer im Recht oder Unrecht gewesen sei, sondern dass es darum gegangen sei, dass "beiden" nichts passiere (Be- schwerdebeilage 7). - Gemäss aktenmässigem Auszug eines gerichtlichen Verfah- rensprotokolls äusserte sich eine Person "Z2", bei der es sich um G._____ handeln dürfte, zu einem weiteren Vorfall im Juni 2023, an welchem der Beschwerdeführer und ein anderer Mitarbeiter (H._____) beteiligt gewesen zu sein scheinen, wie folgt: " Ich habe ein gewisses Gewaltpotential festgestellt. Zur Situationslö- sung – es ging mir um die Personen, dass keine körperliche Tätigkeiten folgen. Die Distanz wurde immer kleiner zwischen den Parteien. Ich habe dann den Entschluss gefasst, die Situation aufzulösen und habe K [den Beschwerdeführer] gebeten, er soll ausstempeln und nach Hause gehen." Weiter führte die Person "Z2" zur Frage, ob er bei beiden Beteiligten ein Gewaltpotential ausgemacht habe, aus: " Ja. Ich fühlte mich unwohl und bedroht von der Situation." - In der Mitarbeitendenqualifikation des Beschwerdeführers vom 8. November 2022 (Beschwerdebeilage 8) wurde dem Beschwer- deführer zum Kunden- und Vorgesetztenverhalten attestiert, dass er die Anforderungen "gut", d.h. zu 100 % erfülle. Bezüglich des Teamverhaltens (Teamfähigkeit, Kollegialität, Offenheit, Kommuni- kation, Toleranz, Umgang mit Kritik) wurde ihm aber lediglich attes- tiert, die Anforderungen "teilweise", d.h. zu 80 % zu erfüllen. Im aktenkundigen Arbeitszeugnis vom 31. August 2023 (act. 41) wurde dem Beschwerdeführer weiter attestiert, dass er gegenüber seinen Arbeits- kolleginnen und -kollegen "korrekt" gewesen sei, aber auch, dass er "for- dernd" gewesen sei, dass er sich ihnen gegenüber durchzusetzen gewusst habe und dass er "oft alleine unterwegs" gewesen sei, was zumindest nicht in einem erkennbaren Widerspruch zur von C._____ geltend gemachten - 11 - mangelnden Teamfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner angeblich bedrohlichen Wirkung auf gewisse Mitarbeitende steht. 4.6. Der Beschwerdeführer erstattete zur Einvernahme von C._____ vom 27. Mai 2025 am 28. Mai 2025 eine Eingabe, mit welcher er u.a. sinnge- mäss behauptete, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf, auf gewisse Mit- arbeitende bedrohlich gewirkt zu haben, konstruiert sei. Weil der Beschwer- deführer mit Beschwerde sinngemäss an dieser Behauptung festhielt und auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025 verwies, ist auf die mit dieser Eingabe erhobenen Einwände nachfolgend kurz einzugehen: - Dass C._____ den Beschuldigten in der fraglichen Notiz als "B._____" bezeichnete, legt einzig ein gut-kollegiales Verhältnis nahe, wie es weder C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 (zu Frage 2) noch der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (zu Fragen 17 ff.) in Abrede gestellt haben. Ein diesbezüglich widersprüchliches Aussageverhalten, wie vom Be- schwerdeführer am 28. Mai 2025 (Einwand I/1) geltend gemacht, ist nicht festzustellen. - Dass C._____ den Beschuldigten als Vorgesetzten des Beschwer- deführers bezeichnete, steht im Einklang damit, dass der Beschul- digte offensichtlich zumindest Leiter des Teams war, welchem der Beschwerdeführer zugeteilt war (Einvernahme des Beschuldigten vom 27. März 2024, zu Frage 24), was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 auch nicht bestritt. Was der Be- schwerdeführer hiergegen mit Verweis auf eine Stellenbeschrei- bung vom 3. November 2016 (Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Mai 2025) vorbrachte (Einwand I/2), ist für die hier zu beurteilenden strafrechtlichen Fragen ohne Belang. - Die Aussage, dass der Beschwerdeführer Angst bei anderen Mitar- beitenden erweckt habe, erscheint nach dem in E. 4.5 Ausgeführ- ten nicht als eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nach- träglich konstruierte, faktisch unbelegte und ehrenrührige "Erzäh- lung" (Einwände I/3 und I/4). Der Beschwerdeführer scheint viel- mehr zumindest bei zwei Auseinandersetzungen ein Gewaltpoten- tial gezeigt zu haben, welches bei G._____ die Befürchtung er- weckte, dass es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum die Aussage von C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer an "beinahe" körperlichen Auseinandersetzun- gen beteiligt gewesen sei (zu Frage 6), zu beanstanden sein soll. Dass in einem Arbeitsbetrieb unter solchen Verhältnissen die Be- fürchtung aufkommen kann, dass es wegen des - 12 - Beschwerdeführers einmal tatsächlich zu körperlichen Auseinan- dersetzungen kommen könnte, womöglich auch unter Einsatz ge- fährlicher Gegenstände bzw. "Waffen", erscheint nichts als nahelie- gend. Warum die sinngemässe Äusserung bzw. Thematisierung ei- ner solchen, offensichtlich nicht "erfundenen" Befürchtung unter den gegebenen Umständen ehrenrührig gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Ob und wie diese Befürchtung C._____ zugetragen wurde, ist strafrechtlich letztlich ebenso nebensächlich wie die vom Beschwerdeführer thematisierte "formelle Struktur" der Notiz, in der C._____ diese Befürchtung festhielt. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrachte (Einwände I/5 - 9) erscheint konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. 4.7. Stellt man, was in Beachtung der obigen Ausführungen geboten erscheint, auf die Sachlage ab, wie von C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 geschildert, lässt sich dem Beschuldigten – wie von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm mit entsprechender Begründung ausgeführt – weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vorwerfen. Wa- rum die Äusserung einer tatsächlich bestehenden Befürchtung, dass eine Person in einem Arbeitsbetrieb gegen Mitarbeitende womöglich unter Bei- zug einer Waffe gewalttätig werden könnte, gegenüber einer vorgesetzten Person einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen bzw. eine entsprechende Strafe rechtfertigen soll, ist nicht einsichtig. Dass es (rechtlich betrachtet) anders sei, wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde – soweit ersicht- lich – auch nicht geltend gemacht. 4.8. 4.8.1. Hingegen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass seine Behauptung, dass der Beschuldigte ihn wider besseres Wissen gegenüber C._____ als gefährlich hingestellt habe, aktenmässig belegt bzw. zumindest glaubhaft sei. Weil er dabei aber nichts vorbrachte, was nicht bereits durch das in E. 4.6 Ausgeführte widerlegt wäre, vermag seine Beschwerde insofern nicht zu überzeugen. 4.8.2. Weiter brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer ungenügenden, einseitigen oder sonstwie rechtsfehlerhaften Untersuchung beruhe und damit nicht massgeblich sei. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: - Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm C._____ als Auskunfts- person und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – als beschuldigte Person einvernommen hat, ist in Berücksichtigung von Art. 178 StPO, wonach (u.a.) als Auskunftsperson - 13 - einzuvernehmen ist, wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), oder wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat beschuldigt ist, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht (lit. f), nicht zu beanstanden. Zu beachten ist zudem, dass für Auskunftsperso- nen nach Art. 178 lit. e und f StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Selbst wenn C._____ als beschuldigte Person (i.S.v. Art. 111 StPO) hätte einvernommen werden müssen, wäre seine Einvernahme deshalb aller Voraussicht nach gleich ausgefal- len und wäre dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden, auf welchen er sich mit Beschwerde erfolgreich berufen könnte. - Der Beschwerdeführer beanstandete weiter (mit Verweis auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025) die Richtigkeit des Protokolls zur Ein- vernahme von C._____ vom 27. Mai 2025. Weil er aber am 27. Mai 2025 dieses Protokoll vorbehaltslos unterschrieben hat, kommt die- sem ein qualifizierter Beweiswert zu und ist es deshalb zumindest grundsätzlich in seiner bestehenden Form als gültig und richtig (auch im Sinne von "vollständig") zu betrachten (vgl. hierzu PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 19 f. zu Art. 78 StPO). Warum es nunmehr dennoch in wesentlichen Punkten als falsch zu betrachten sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzuzeigen. In seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 führte er zwar verschiedene, an- geblich von ihm gestellte Fragen auf, die nicht protokolliert worden seien (etwa zu Einwand I/5). Warum diese Fragen, soweit über- haupt gestellt, für den Gang der Einvernahme wichtig gewesen sein sollen, und warum er diesfalls das Fehlen dieser wichtigen Fragen im Protokoll nicht sofort beanstandete, vermag der Beschwerdefüh- rer aber nicht überzeugend darzulegen (so auch C._____ mit über- zeugender Begründung in Ziff. 4 seiner Beschwerdeantwort im Be- schwerdeverfahren SBK.2025.185). Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 mit Stellungnahme gegen die Beschwerdeantwort von C._____ erhobene Einwand, dass er mit seiner Unterschrift "lediglich den Abschluss der Einvernahme" be- stätigt habe, und der im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme gegen die Beschwerdeantwort des Beschuldigten erhobene Einwand, das Einvernahmeprotokoll rechtzeitig bzw. frist- gerecht beanstandet zu haben, ändern hieran – weil nicht überzeu- gend – nichts (vgl. hierzu auch den Hinweis am Schluss das besag- ten Einvernahmeprotokolls, wonach die Unterzeichnenden mit ihrer Unterschrift bestätigten, sämtliche Seiten gelesen bzw. zur Kennt- nis genommen zu haben; Urteil des Bundesgerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1, wonach Gesuche um - 14 - Protokollberichtigungen "sofort nach Entdeckung des mutmassli- chen Fehlers" der Verfahrensleitung zum Entscheid zu unterbreiten sind). - Warum der Beschuldigte für eine vollständige Untersuchung noch- mals hätte einvernommen und mit den Aussagen von C._____ vom 27. Mai 2025 konfrontiert werden müssen, ist nach dem bisher Ge- sagten nicht einsichtig. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 nicht aussagte bzw. sinngemäss in Abrede stellte, mit einer Bemerkung Anlass für die von C._____ verfasste Notiz (vgl. E. 4.1) gegeben zu haben (vgl. zu Frage 20, wonach er nicht wisse, wie es zu dieser Notiz gekommen sei, und er den Beschwerdeführer nie mit einer Waffe gesehen habe), stellt keinen ausreichenden Grund für weitere Einvernahmen dar. Erstens ist es für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens – wie gezeigt – nicht von Belang, ob der Beschuldigte gegenüber C._____ eine entsprechende Befürchtung äusserte oder nicht. Zweitens erklärte der Beschuldigte die Aussagen von C._____ bei dessen Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach seinem Empfin- den nach er (der Beschuldigte) eine Angst geäussert habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Gewehr in der Firma auftauchen könnte (zu Fragen 10 f.), mit Beschwerdeantwort (Ziff. 4) überzeu- gend damit, dass C._____ seine Aussagen "falsch im Kopf" gehabt bzw. "falsch verstanden" haben könnte, mithin die Äusserung der fraglichen Befürchtung schlicht irrtümlicherweise ihm zugeordnet habe. Auch ist in Beachtung von vorstehenden Erwägungen (insbe- sondere E. 4.3 ff.) nicht einsichtig, weshalb zur Vervollständigung der Strafuntersuchung zusätzlich noch sog. "Angst-Zeugen" hätten einvernommen werden müssen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die ge- nannten, vom Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gestellten Anträge mit Schreiben vom 24. Juni 2025 abwies (Beschwerdebeilage 5). Der mit wiederholter "Verweigerung sub- stantieller Ermittlungen" begründete Vorwurf einer befangenen Un- tersuchungsführung erweist sich damit als offensichtlich unbegrün- det. - Schliesslich ist in Beachtung von vorstehender E. 4.2 nicht ersicht- lich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Vorgaben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 missachtet haben soll. Ebenso wenig, warum der Beschwerdeführer die Begründungspflicht oder sein rechtliches Gehör als verletzt betrachtet. In Beachtung von vor- stehender E. 2 ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerde- führer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine "taktische Ver- fahrenszersplitterung" zum Vorwurf macht. - 15 - 4.9. Die Beschwerde erweist sich damit im Hauptpunkt als unbegründet und ist – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen, womit sich die Behandlung weiterer Anträge – einschliesslich des gegen die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm gestellten Ausstandsgesuchs und des Gesuchs, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren – erübrigt. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. 5.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten An- trag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wes- halb ihm (bzw. seinem Wahlverteidiger) antragsgemäss eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hatte sich in seiner 9-seitigen Beschwerdeantwort mit ei- ner gut 10-seitigen Beschwerde gegen eine 6-seitige Einstellungsverfü- gung zu äussern. Angesichts des geringen Aktenumfangs sowie des Um- stands, dass der Beschuldigte mit dem wenig komplexen Sachverhalt be- reits vorgängig zum Beschwerdeverfahren vertraut war und die sich stel- lenden Rechts- und Tatfragen wenig komplex waren, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regel- stundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisge- mäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die dem Be- schuldigten (bzw. seinem Wahlverteidiger) zuzusprechende Entschädi- gung auf Fr. 1'603.35 (Fr. 240.00 x 6 x 1.03 x 1.081). Weil es im Beschwerdeverfahren um Antragsdelikte ging und einzig der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat, geht diese Entschädigung vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 IV 47 Re- geste). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 16 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 1'078.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 78.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Wahlverteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Rudolf Studer, […], als Entschädigung für dieses Be- schwerdeverfahren Fr. 1'603.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard