Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die dem Beschuldigten (bzw. seinem Wahlverteidiger) zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 1'603.35 (Fr. 240.00 x 6 x 1.03 x 1.081). Weil es im Beschwerdeverfahren um Antragsdelikte ging und einzig der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat, geht diese Entschädigung vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 IV 47 Regeste). - 17 - Die Beschwerdekammer entscheidet: