Der Beschuldigte hatte sich in seiner 6-seitigen Beschwerdeantwort mit einer rund 18-seitigen Beschwerde gegen eine 4-seitige Nichtanhandnahmeverfügung zu äussern. Wenngleich der Aktenumfang gering ist und der Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen insgesamt wenig komplex sind, hatte sich der erst für das Beschwerdeverfahren mandatierte Wahlverteidiger des Beschuldigten doch zunächst mit dem Fall vertraut zu machen. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens erscheint daher ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT).