Auch ist in Beachtung von vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 4.3 ff.) nicht einsichtig, weshalb im Hinblick auf den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf, für eine "Angstkultur" verantwortlich gewesen zu sein, noch zusätzliche Zeugen hätten einvernommen werden müssen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die genannten, vom Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gestellten Anträge mit Schreiben vom 24. Juni 2025 abwies (Beschwerdebeilage 5).