Zweitens erklärte C._____ (im Beschwerdeverfahren SBK.2025.186) die Aussagen des Beschuldigten bei dessen Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach seinem Empfinden nach er (C._____) eine Angst geäussert habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Gewehr in der Firma auftauchen könnte (zu Fragen 10 f.), mit Beschwerdeantwort (Ziff. 4) überzeugend damit, dass der Beschuldigte seine Aussagen "falsch im Kopf" gehabt bzw. "falsch verstanden" haben könnte, mithin die Äusserung der fraglichen Befürchtung schlicht irrtümlicherweise ihm zugeordnet habe.