Der blosse Umstand, dass C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 nicht aussagte bzw. sinngemäss in Abrede stellte, mit einer Bemerkung Anlass für die vom Beschuldigten verfasste Notiz (vgl. E. 4.1) gegeben zu haben (vgl. zu Frage 20, wonach er nicht wisse, wie es zu dieser Notiz gekommen sei, und er den Beschwerdeführer nie mit einer Waffe gesehen habe), stellt keinen ausreichenden Grund für weitere Einvernahmen dar. Erstens ist es für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens – wie gezeigt – nicht von Belang, ob C._____ gegenüber dem Beschuldigten eine entsprechende Befürchtung äusserte oder nicht. Zweitens erklärte C.___