- Warum C._____ für eine vollständige Untersuchung nochmals hätte einvernommen und mit den Aussagen des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 konfrontiert werden müssen, ist nach dem bisher Gesagten nicht einsichtig. Der blosse Umstand, dass C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 nicht aussagte bzw. sinngemäss in Abrede stellte, mit einer Bemerkung Anlass für die vom Beschuldigten verfasste Notiz (vgl. E. 4.1) gegeben zu haben (vgl. zu Frage 20, wonach er nicht wisse, wie es zu dieser Notiz gekommen sei, und er den Beschwerdeführer nie mit einer Waffe gesehen habe), stellt keinen ausreichenden Grund für weitere Einvernahmen dar.