Warum diese Fragen, soweit überhaupt gestellt, für den Gang der Einvernahme wichtig gewesen sein sollen, und warum er diesfalls das Fehlen dieser wichtigen Fragen im Protokoll nicht sofort beanstandete, vermag der Beschwerdeführer aber nicht überzeugend darzulegen. Sein mit Stellungnahme gegen die Beschwerdeantwort des Beschuldigten erhobener Einwand, dass er mit seiner Unterschrift "lediglich den Abschluss der Einvernahme" bestätigt habe, und sein im Beschwerdeverfahren SBK.2025.186 mit Stellungnahme gegen die Beschwerdeantwort von C.___