2023, N. 19 f. zu Art. 78 StPO). Warum es nunmehr dennoch in wesentlichen Punkten als falsch zu betrachten sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzuzeigen (so auch der Beschuldigte mit überzeugender Begründung in Ziff. D.4 seiner Beschwerdeantwort). In seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer zwar verschiedene, von ihm angeblich gestellte Fragen auf, die nicht protokolliert worden seien (etwa zu Einwand I/5).